Die Ablösung des Zehnten
Am 27. Februar 1837 stellten die 30 Reihehöfe von Hondelaqe bei der Herzoglichen Landes-Oekonomie-Commission den Antrag auf Ablösung der an die Pfarre bzw. das Pfarrwitwentum zu leistenden Frucht- und Fleischzehnten. Ober das Ergebnis der langwierigen und schwierigen Verhandlungen unter-richtet uns der Rezeß vom 7. 2. 1842
1. Der Fruchtzehnte
In § 2 dieses Recesses sind Umfang und Erhebungsart dieses Fruchtzehnten erläutert. Abgabepflichtig waren alle Felder, die mit einer Hauptfrucht bestellt waren. Zwischenfrüchte, wie etwa Stoppelrüben, waren abgabefrei. Es mußten abgegeben werden: die 10. Stiege (bei Korn) die 10. Reihe (bei Hackfrüchten) das 10. Bund oder die 10. Rute bei Feldfrüchten wie etwa Erbsen, Klee Hirse, Bohnen, Flachs, Kohl usf. die 10. Wase bei Holz oder der 10. Heuhaufen.
2. Der Fleischzehnte
Er bestand 1842 für die 30 Reihehöfe aus der Lieferung von 30 Gänsen "in natura". Außerdem mußten für jede trächtige Sau 1 gGr 4 Pfg bezahlt wer-den - 1842 kamen 1 Taler 8 gGr auf -, die Kalm'schen Meier und die ass. Nr. 29 waren von dieser Abgabe befreit. Schließlich mußten 24 Hühner bzw. 2 gG je Huhn abgegeben werden. Neben den Kalm'schen Meiern waren die Höfe ass. Nr. 10, 18, 20, 29 und 30 an dieser Verpflichtung nicht beteiligt. Eine Begründung für diese Ausnahmen wird nicht gegeben.
3. Die Erhebungskosten
Das "Auszehnten" wurde durch einen beeidigten "Zehntmaler" vorgenom-men. Er erhielt einen Barlohn von 12 Talern sowie eine Naturalentschädigung im Gegenwert von 7 Talern 10 ggr. Die Dreschkosten wurden mit dem 13. Teile des Körnerwertes in Abzug gebracht. Die Pfarre mußte als Gegenleistung einen Kempen halten sowie den Pflichtigen nach dem Einfahren des Zehnten einen Krug Bier (etwa 2 Quartier = knapp 2 Liter) für jeden bespannten Wagen verabfolgen.
Bei der Berechnung des Jahreswertes des Fruchtzehnten ergaben sich Schwierigkeiten. Ein Vorschlag der Localcommission, den Fruchtzehnten auf 9275 Taler 6 gGr 3 Pfg und den Fleischzehnten auf 355 Taler 15 gGr 5 Pfg fest-zusetzen, so daß sich 9630 Taler 21 gGr 8 Pfg bzw. abzüglich Gegenleistungen der Pfarre mit 205 Talern 21 gGr 8 Pfg ein Ablösekapital von 9425 Talern ergeben würde, wurde von den Pflichtigen abgelehnt, so daß eine Bonitierung des Zehntlandes durch Sachverständige notwendig wurde, über die eine umfängliche und detaillierte Berechnung vorliegt
Zehntpflichtig waren nach der Feldbeschreibung von 1776 623 Morgen 95 Quadratruten bzw. nach Abzug der Flächen, die mit Holz bewachsen waren oder in Legden lagen, 596 Morgen 25 Quadratruten. Davon wurden 200 Morgen als Klei- oder Weizenboden und der Rest als Rogqenboden eingestuft. Die Bonitierung wurde nach 6 Klassen vorgenommen und für jeden Pflichtigen zusammengestellt. Jeweils 1/3 wurde als Winterfeld, Sommerfeld und Brache angesehen. Reine Brache war aber nur mit etwa 19 Morgen vor-handen. Sonst wurden Erbsen, Bohnen, Wicken, Kartoffeln, Klee, Flachs, Kohl und Rüben angebaut.
Dem Einspruch der Pflichtigen war jedoch kein Erfolg beschieden. Der neue Ablösungsbetrag lag mit 9426 Talern 1 gGr sogar etwas höher als die erste Schätzung. Er wurde von der Landes-Oeconomie-Com-mission am 7. 2. 1842 bestätigt. Die Ablösesummen wurden nach einem be-stimmten Schlüssel auf die beteiligten "Reihewohner" umgelegt. Pastor Engel-hardt als der Zehntberechtigte einerseits und die Zehntpflichtigen des Dorfes andererseits hatten sich bereits vor der Bestätigung des Recesses durch die Landes-Oeconomie-Commission mit Vertrag vom 16. April 1840 über eine sofortige Abtretung des Frucht- und Fleischzehnten geeinigt.
Aus einer Akte über den Nachlaß des verstorbenen Pastors Hieronymi vom Sommer 1832 geht hervor, daß der rückständige "Pfarrzehnte", also der Fruchtzehnte unter Einbeziehung des Fleischzehnten von Hühnern und Gänsen des Jahres 1830 "öffentlich und meistbietend" für 208 Taler preuss. Courant an die Gemeinde verpachtet war, die ihrerseits die Abgaben einzog. Dabei ist von Interesse, daß für die Gemeinde ein Vorpachtungsrecht bestand, das im vorliegenden Falle auch ausgeübt wurde.
Das Ackerland der sog. von Kalm'schen Meierhöfe (ass. Nr. 3, 8, 25) war zehntfrei. Da die Höfe ass. Nr. 1, 20 und 29 den Fruchtzehnten ebenfalls nicht an die Pfarre zu entrichten hatten und auch andere Höfe zehntfreie Parzellen besaßen und die Bodengüte bei der Festsetzung des Furchtzehnten eine Rolle spielte, waren die Ablösekapitale außerordentlich unterschiedlich. Sie schwankten zwischen 1419 Talern 19 gGr. 4 Pf (ass. Nr. 6) und 2 Talern 18 gGr. 9 Pfg (ass. Nr. 20). Über die Ablösung des Zehnten der Höfe, die die Abgabe ganz oder z. T. an das Amt Neubrück zu leisten hatten, liegen keine Unter-lagen vor. Die aufkommenden Gelder wurden dem Kloster-Capital-Fonds zugeführt. Die Einkünfte waren zweckgebunden.
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