Die Reformbewegung von 1823
Nach der Beseitigung der Fremdherrschaft im Jahre 1814 setzte im Herzogtum Braunschweig sehr bald eine Reformbewegung ein, die bekannt unter den Bezeichnungen "Bauernbefreiung" und "Gemeinheitsteilung" tief in die Grundbesitzverhältnisse der Bauernschaft eingriff. Beide Maßnahmen bezweckten die Befreiung von den Fesseln der älteren Agrarverfassung und hatten eine erhebliche landeskulturelle Bedeutung.
Durch die Verordnung vom 25. März 1823 wurden die ersten Bestimmungen über die Ablösung von bäuerlichen Reallasten getroffen. Die Ablösung selbst war dabei der gütlichen Vereinbarung der Beteiligten überlassen. Offenbar ist von dieser Möglichkeit nur wenig Gebrauch gemacht worden. Bei den Akten der Gemeinde befindet sich jedoch ein Rescript des Kreisamtes Riddagshausen vom 12.6.1826, aus dem zu ersehen ist, daß die Gemeinde bereits am 29. Januar 1826 die Ablösung der an die Pfarre zu leistenden Frucht- und Fleischzehnten beantragt hatte. Das Consistorium in Wolfenbüttel hatte den Antrag, der nur in gegenseitigem gütlichen Einvernehmen weiter verfolgt werden konnte, jedoch mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt.
Die Zeit war offenbar noch nicht reif für eine so weitgehende Maßnahme. Eine Änderung trat erst ein, als durch die "Ablösungsordnung vom 20. Dezember 1834" (Ges. u. VS Nr. 20 S. 145 ff.) alle auf einem Bauerngut vorhandenen Lasten, Abgaben und Zehnten für ablösbar erklärt wurden. Diese sog. Bauernbefreiung führte zu einer Lösung der Bande, die den Bauern seit dem Mittelalter mit seiner Grundherrschaft verbunden hatten, d.h. zu einer Ablösung der persönlichen Dienstpflichten, der auf dem Grundbesitz bestehenden Reallasten und zu einer Umwandlung der verschiedenen Besitzrechte in Privateigentum.
Obwohl die Dienstpflichten und Lasten ursprünglich die Gegenleistung für gewisse öffentlichrechtliche Aufgaben, die der Grundherr für die Bauern übernommen hatte in unserer engeren Heimat durch den Recess vom 17.5.1433 weitaus geringer waren als beispielsweise in den Gebieten östlich der Elbe, und obwohl die braunschweigischen Herzöge auch im Jahre 1688 weitere Erleichterungen geschaffen hatten, bedeuteten sie nach wie vor eine schwere persönliche und materielle Belastung. Grundherr in Hondelage war von einigen anderen Berechtigten abgesehen nach wie vor das Kloster Riddagshausen.
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