Zwei Wappen derer zu Hondelage
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Die Chronik des Dorfes Hondelage
Die online-Ausgabe der 1975 gedruckten Fassung von Gerhard Bothe und Alfred W. Bertram.
Hondelage im 19. Jahrhundert

Die Ablösung der Meierzinsen

Zu den Reallasten bäuerlicher Grundstücke, die nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1834 abgelöst werden konnten, gehörte auch der Meierzins, d.h. der Zins, der von einem Meier oder einem Erbzinsbauern jährlich für die Nutzung seines Hofes, seiner Ackerflächen, seiner Gärten und Wiesen gewöhnlich "termino Michaelis" an seinen Grundherrn zu zahlen war.

Soweit Grundherr das Kloster Riddagshausen war, finden sich nähere Angaben in einer Urkunde der Herzogl. Braunschw. Lüneburg. Landesoeconomie Commission vom 28. Februar 1845. Die Ablösung erfolgte mit dem 25 fachen Zinsbetrage. Die Ablösungskapitale waren verhältnismäßig gering, sie betrugen für 21 Pflichtige insgesamt 1242 Taler 6 g Groschen und 10 Pfennig. Den größten Betrag hatte mit 210 Talern 13 g Groschen und 2 Pfennig der Kothof ass. Nr. 18 aufzubringen, der kleinste Betrag entfiel mit 1 Taler 11 gGroschen 9 Pfennig auf den Hof ass. Nr. 20. Auch über kleinere Ablösungen wurde ein besonderes Dokument entrichtet.

So hatte die Gemeinde an die Kirche zu Hondelage jährlich für die große und kleine Heilgenwiese 30 mgr (Mariengroschen) zu zahlen. Bereits im Jahr 1839 wurde diese Prästation mit 21 Talern 372 Pfennig abgelöst. Die Kalm'schen Meier lösten Zins und Dienstgeld durch private Vereinbarungen mit ihrem Grundherrn ab. Die Rezesse wurden 1840 bzw. 1844 genehmigt.

Es hatten zu zahlen:

Ass. Nr. 3 137 Taler 15 gGr. 4 Pfennig
Ass. Nr. 8 142 Taler  3 gGr. 3 Pfennig
Ass. Nr. 25 513 Taler 21 gGr. 4 Pfennig

Die Hand- und Spanndienste für den Grundherrn waren bereits im Jahre 1793 in ein Dienstgeld umgewandelt. Dem Kloster gegenüber bestand keine Dienstpflicht.


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