Zwei Wappen derer zu Hondelage
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Die Chronik des Dorfes Hondelage
Die online-Ausgabe der 1975 gedruckten Fassung von Gerhard Bothe und Alfred W. Bertram.
Hondelage im 19. Jahrhundert

Die Ablösung der Spann-, Hand- und Jagtdienste

Die Ablösung der Spann, Hand und Jagddienste Recess vom 26.6.1844.
Über die Ablösung der dem Kloster Riddagshausen zu leistenden Hand und Spanndienste grundsätzlich zweimal bzw. einmal in jeder Woche und der sog. Burgfeste unterrichtet uns § 1 des Recesses vom 26. Juni 1844. Damals hatten zu leisten:

Spanndienste Handdienste Burgfeste
Tage Tage Tage
4 Ackerleute je 104 -- 4
3 Halbspänner je 52 -- 4
17 Kotsassen je -- 104 4
1 Halbkotsaß je -- 52 2
5 Anbauer
(Altanbauer)
je -- 26 --

Dabei dürfte von Interesse sein, daß Anfang der 20er Jahre offenbar schon gewisse Schwierigkeiten bestanden, diese Dienste sicherzustellen. in einer Verfügung des Kreisamtes Riddagshausen vom Januar 1826 ist ausgeführt: Die Ortsvorsteher von Gliesmarode, Querum und Hondelage haben ... die sämtlichen dem Kloster dienstpflichtigen Gemeindemitglieder zu versammeln und denselben zu eröffnen, daß in Gemäßheit Rescriptes Fürstlicher Kammer vom 27.12. vor. Jahres der gegen die Dienstpflichtigen erhobene Prozeß, welcher seit 1820 beruhen geblieben ist, gegen sie wieder fortgesetzt werden soll, falls sie bei ihrer Weigerung verbleiben würden, den Naturaldienst zu leisten oder den Dienst in der Maßen zu erpachten, wie ihnen vom Fürstlichen Kreisgericht am 10. September d. J. bekanntgemacht ist.

Der Ackerhof ass. Nr. 25 (heute Hoppe) und die Kothöfe ass. Nr. 3 (heute Fessel), ass. Nr. 8 (heute Ilchmann) und ass. Nr. 18 (heute Reuper) hatten keine Hand und Spanndienste und keine Burgfeste zu leisten, sie zahlten dafür nur ein festes Dienstgeld von 4 gG 1 Pennig im Jahr. Dabei handelt es sich einmal um die drei im Erbregister von 1605 erwähnten Kalmschen Meierhöfe. Für die Ausnahmebehandlung des Kothofs ass. Nr. 18 (heute Reuper) liegen keine Unterlagen vor. Der Halbkothof ass. Nr. 20 (heute Grammerstorf) ist in dem Recess überhaupt nicht erwähnt. Von den Pflichtigen waren damit insgesamt zu leisten: Spanndienste 572 Tage, Handdienste 2048 Tage, davon 98 Tage Burgfeste, d. h. Arbeiten in Riddagshausen, je zur Hälfte zur Erntezeit und im Winterhalbjahr.

Außerdem mußten von allen Pflichtigen mit Ausnahme der Anbauer an 28 Jagdtagen im Jahr die notwendigen Treiber gestellt werden. Für diese Arbeiten hatte das Kloster die sog. Pröve zu leisten, und zwar erhielten je nach Art und Umfang der Dienstleistung als eine feststehende Geldentschädigung:

ein Ackermann 5 Taler 10 ggr 8 Pfg im Jahr
ein Ackermann 5 Taler 10 ggr 8 Pfg im Jahr
ein Halbspänner 2 Taler 17 ggr 8 Pfg im Jahr
ein Kotsaß 2 Taler 12 ggr im Jahr
ein Halbkotsaß 1 Taler   6 ggr im Jahr

sowie Coffent (ein Erntebier) bis zur Sättigung für jeden Dienst. Bei Mäharbeiten der Kotsassen wurde volle Kost (1 1/2 Pfd. Brot, 1/2 Pfd. Speck, 2 kleine Käse und 5 Quartier Bier und Vorkost) gewährt.

Die dem Kloster zustehenden Dienste sind in § 2 des Recesses ausführlich beschrieben. Dabei ist interessant, daß die Arbeitsleistungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts gar nicht voll in Anspruch genommen wurden. Beispielsweise brauchten die Ackerleute nur an 78 Tagen Spanndienste und die Kotsassen nur an 78 Tagen Handdienste zu leisten. Über die Umwandlung eines Teils der Naturalleistung in einen Geldbetrag war am 2. Juli 1829 offenbar als Folge der oben erwähnten Verfügung des Kreisamtes Riddagshausen ein sog. Dienstpocht Contract zwischen der Herzoglichen Cammer, Kloster Sektion und 34 Pflichtigen aus Hondelage auf 12 Jahre von Johannis 1829 bis 1841 abgeschlossen. Nach diesem Vertrag, der im Original vorliegt, mußten die jährlichen Pachtgelder vierteljährlich im voraus an den Rechnungsführer des Klosters in einer Summe abgeliefert werden. Wegen der üblichen Pröven war ausdrücklich kein Abzug vorgesehen.

Da die Dienstpflicht auf den Höfen ruhte, sollte die Dienstpacht bei etwaigen Veränderungen auf den Nachfolger übergehen. In einer Anlage waren die Dienste für jeden Hof gesondert aufgeführt. Es fällt auf, daß der Halbkothof ass. Nr. 20 wieder nicht berücksichtigt ist. Wie sich aus der Endabrechnung ergibt, brauchte dieser Hof nur für die Ablösung des Jagddienstes 23 gGr 2 Pfennig zu zahlen. Der Hof ass. Nr. 18 (heute Reuper) war dabei offenbar unrichtig als Kalmscher Meierhof bezeichnet. Am 11. Februar 1844 wurde der Vertrag offenbar mit Rücksicht auf die am 14. Januar 1841 beantragte Ablösung auf 6 Jahre, d.h. bis Johannis 1847, verlängert.

Die Dienstpacht betrug:

für einen Ackermann 41 Taler 2 gGr 8 Pfennig
für einen Halbspänner 20 Taler gGr 4 13 Pfennig
für einen Kotsassen 8 Taler 5 gGr 4 Pfennig
für einen Halbkotsaß 4 Taler 2 gGr 8 Pfennig
für einen Anbauer 2 Taler 1 gGr 4 Pfennig

Die von Kalmschen Meier zahlten, wie bereits erwähnt, lediglich 4 gGr 1 Pfennig im Jahr als feste Dienstpacht. Die von einem Ackermann in natura abzuleistenden Dienste verteilten sich wie folgt (bei 78 Tagen):

32 Tage Pflügen
4 Tage Eggen und Walzen mit 2 Pferden und einem Mann
20 Tage Mistfuhren
10 Tage Erntefuhren
6 Tage Holzfuhren
6 Tage Reise fuhren mit 4 Pferden und zwei Mann

Für einen Halbspänner kam die Hälfte der einzelnen Arbeiten in Betracht.

Ein Kotsaß hatte zu leisten (78 Tage):

6 Tage Mähen
10 Tage sonstige Erntearbeiten
62 Tage Arbeiten verschiedener Art

Auf einen Halbkotsaß entfiel die Hälfte dieser Arbeiten. Für einen Anbauer kamen 4 Tage Erntearbeiten (ohne Mähen) und 15 Tage gewöhnliche Arbeiten in Betracht. Die Arbeitszeit betrug im Sommerhalbjahr 10 Stunden, im Winterhalbjahr 8 Stunden.

Bei der Ablösung wurde für jede der verschiedenen Arbeitsleistungen ein bestimmter Preis berechnet. Der Arbeitswert für die 78 Tage Spanndienst eines Ackermannes betrug nach Abzug der Pröve bspw. 45 Taler 2 gGr 1 Pfg, der Ablösebetrag das 18 fache = 811 Taler 13 gGr 6 Pfg. Dazu kamen die 26 Zahltage mit insgesamt 7 Talern 11 gGr. 6 Pfg, kapitalisiert mit dem Faktor 25 = 192 Taler 12 gGr 6 Pfg. Damit ergab sich im Dorf Hondelage ein Ablösungskapital für einen Ackermann von 1004 Talern 2 gGr und 2 Pfg. Für einen Halbspänner ergaben sich nach der gleichen Berechnung 502 Taler 1 gGr 1 Pfg. Für einen Kotsassen betrug das Ablösekapital 148 Taler 10 gGr 6 Pfg, für einen Halbkotsaß 74 Taler 3 gGr 3 Pfg und für einen Anbauer 37 Taler 14 gGr 5 Pfg. Die Kalm'schen Meier hatten jeder nur 4 Taler 4 gGr zu zahlen.

Zu diesen Beträgen kam für alle Pflichtigen ohne die Anbauer noch anteilmäßig die Ablösung der Burgfeste mit 143 Talern 15 gGr und 11 Pfg und der Jagddienste mit zusammen 56 Talern.

Insgesamt hatte Hondelage für die Ablösung der Hand und Spanndienste und der übrigen Dienstleistungen 8496 Taler 3 gGr und 5 Pfg aufzubringen. Es ist interessant und spricht für die damalige finanzielle Lage der Bauern, daß 19 Pflichtige, und zwar aus allen Gruppen, die auf sie entfallenden Beiträge sofort bar bezahlten (insges. 3193 Taler 4 gGr).

Die Finanzierung der Ablösung wurde aufgrund der Gesetze vorn 20.12.1834 und 13.11.1837 von der Herzoglichen Leihhausanstalt, der späteren Staatsbahn, übernommen, deren Forderungen hypothekarisch gesichert wurden. Neben den Zinsen mußte ein Abtrag geleistet werden, so daß die Ackerleute ihre Schuld in etwa 90 Jahren, die Kothöfe in etwa 55 Jahren und die Anbauer in etwa 30 Jahren getilgt hatten. Die Ablösungsbeträge wurden im sog. Klosterkapitalfonds vereinnahmt.

Im Archiv der Landeskirche befindet sich ein Rezeß vom 13. Juli 1838, durch den die Ablösung der Meierzinsen und verschiedener Verpflichtungen geregelt wurde, die Halbspännerhöfe ass. Nr. 10 und ass. Nr. 33 ihrem Grundherrn, der Pfarre zu Hondelage, zu leisten hatten. Neben der Zahlung eines bescheidenen Meierzinses waren die beiden Höfe zu besonderen Spanndiensten verpflichtet. So mußten sie das Pfarrland bestellen, Korn zur Mühle bringen, Mehl und Bier holen und den Pfarrer bei Bedarf nach auswärts fahren u.a.m. Diese Dienste mußten neben den üblichen Hand und Spanndiensten für das Kloster verrichtet werden.
Die Ablösung betrug:

für die ass. Nr. 10 129 Taler 6 gGr 9 Pfennig
für die ass. Nr. 33 104 Taler 13 gGr 6 Pfennig


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