Zwei Wappen derer zu Hondelage
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Die Chronik des Dorfes Hondelage
Die online-Ausgabe der 1975 gedruckten Fassung von Gerhard Bothe und Alfred W. Bertram.
Hondelage im 16. und 17. Jahrhundert

Die Rechtsverhältnisse der Bauern in dieser Zeit

Wer sich über die Geschichte der Bauern in unserem Raum, über die Entstehung der Höfe, ihre Bezeichnung, ihre Rechte und Pflichten unterrichten will, findet eine übersichtliche Darstellung in Bornstedts "Geschichte des braunschweigischen Bauerntums", eine ausführliche Würdigung der jeweiligen rechtlichen Situation in "dem particularen Braunschweigischen Privatrecht" von Hampe und eine umfassende Literatur mit kritischen Stellungnahmen in Küchenthals "Bezeichnung der Bauernhöfe und Bauern im Gebiet des früheren Fürstentums Braunschweig Wolfenbüttel und des früheren Fürstentums Hildesheim". Auf Einzelfragen gibt das grundlegende Werk von Gesenius über das "Meierrecht" Auskunft.

Die Situation der Bauern hatte sich im Herzogtum Braunschweig Wolfenbüttel durch den Recess vom 17.5.1433 entscheidend geändert. Durch diesen Vertrag, den der Herzog Heinrich der Ältere mit den Vertretern der Grundherren der Bauern der damaligen Zeit, abschloß, wurde die Leibeigenschaft beseitigt, die drückenden und gelegentlich willkürlichen Abgaben vermindert oder sogar abgeschafft und die Erblichkeit für die den Bauern übergebenen Grundstücke eingeführt. Auch in der Folgezeit mühten sich Landesherr und Landesregierungen wiederholt, ein Zurückgleiten in die alten Zustände zu verhindern und die Lage der Bauern zu verbessern. Näheres wird darüber später zu sagen sein. Es ist sicherlich kein Zufall, daß das Landvolk im damaligen Herzogtum Braunschweig Wolfenbüttel an den blutigen Bauernkriegen Anfang des 16. Jahrhunderts nicht beteiligt war. Ein gut Teil der Forderungen, die die Bauern in den bekannten 12 Artikeln zusammengefaßt hatten wie wir wissen vergeblich war in unserer Heimat bereits erfüllt.

Das gesellschaftliche Leben im späten Mittelalter war beherrscht vom Lehnswesen. Ein Teil des Lehnslandes war Bauerngut. Die "Bauernlehen" gehörten dabei zu den sog. "uneigentlichen Lehen", die sich von den "eigentlichen Lehen" durch Erbfolge und Leistung von Zinsen und Diensten unterschieden (Hampe S. 378). In Anlehnung an das Lehnswesen bildeten sich im Laufe der Zeit weitgehend nach Gewohnheitsrecht festere Rechtsverhältnisse für den bäuerlichen Grundbesitz heraus. Allerdings gab es im Lande Braunschweig im Gegensatz zu anderen Ländern keine Meierordnung, aber die Landtagsabschiede von 1597 und 1619 sowie die allgemeine Landesordnung von 1647 hatten gewisse Grundsätze gebracht (Hampe S. 486).

Die im gutsherrlichen Abhängigkeitsverhältnis stehenden Bauernhöfe waren in der Regel Meiergüter oder Erbzinsgüter.

1.
Die Meiergüter werden bereits in der Gesetzgebung des 15. Jahrhunderts erwähnt. Seiner Rechtsnatur nach war ein Meiergut ein erbliches und dingliches Recht zur Bewirtschaftung eines fremden Gutes gegen die Entrichtung einer bestimmten jährlichen Abgabe (Hampe S. 503). Eigentümer des Meiergutes war der Grundherr oder Gutsherr, Meier wurde man mit der "Anmeierung". Alle 6, bzw. später alle 9 Jahre mußte die "Bemeierung" gegen eine bestimmte Gebühr (Weinkauf) erneuert werden. Wenn der Meier ohne Erben starb, fiel der Meierhof an den Gutsherrn zurück, der in bestimmten Fällen allerdings nur nach richterlichem Urteil auch das Recht der "Abmeierung", d.h. der Einziehung des Gutes, besaß. Für die Bewirtschaftung mußte ein Meierzin's in Geld oder Naturalien gezahlt werden. Bei Mißernten oder Unglücksfällen anderer Art hatte der Meier jedoch Anspruch auf "Remission", d.h. eine befristete Herabsetzung der Abgaben.

2.
Die Erbenzinsgüter waren ebenfalls eine sehr alte Einrichtung. Rechtlich handelte es sich dabei um ein erbliches Untereigentum (Hampe S. 396). Da bei wurde kleinerer Landbesitz etwa eine Ackernahrung einem Bauern gegen eine geringe, unveränderliche Gebühr in Geld oder Naturalien über lassen. Die Verfügungsrechte über den Grund und Boden waren bei den Erbzinsbauern größer als bei den Meiergütern, und ein Abmeierungsrecht des Gutsherrn bestand nicht.

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