Zwei Wappen derer zu Hondelage
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Die Chronik des Dorfes Hondelage
Die online-Ausgabe der 1975 gedruckten Fassung von Gerhard Bothe und Alfred W. Bertram.
Hondelage im 16. und 17. Jahrhundert

Rechte, Abgaben und Lasten

Der ursprünglich freie Bauernstand war im Spätmittelalter - von Ausnahmen, den sog. Gemeinfreien, abgesehen - aus verschiedenen Gründen immer mehr in Unfreiheit und Abhängigkeit von einem Grundherrn geraten. Bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts waren,wie bereits ausgeführt, auch die Bauern im Braunschweiger Land "grundhörig", d.h. ihrer Freizügigkeit beraubt, und konnten bei dem Verkauf oder Tausch eines Bauerngutes wie Hörige oder Leibeigene mit verkauft oder vertauscht werden. Zwar bewirtschafteten sie ihren Hof auf eigene Rechnung, Eigentümer und allein verfügungsberechtigt war aber der Grundherr oder Gutsherr.

Als Entgelt für die Überlassung von Grund und Boden hatte der Bauer Dienste und Abgaben der verschiedensten Art zu leisten, die in früherer Zeit gelegentlich willkürlich festgesetzt oder willkürlich erhöht wurden. Neben den laufenden Pflichten wurden bei bestimmten Ereignissen Sonderabgaben erhoben. Wenn bspw. nach dem Tode eines Bauern das Gut seinem leiblichen Erben überlassen wurde, wurde das "mortuarium" fällig, das in der Höhe nicht begrenzt war. Dazu gehörten das Baulehung (buwdelinge) oder die Baulehnung (buwleninge), d.h. die Teilung des beweglichen Nachlasses, und die Abgebe des "Besthauptes", des besten Stückes Vieh. Die Erlaubnis zum Heiraten war ebenfalls von einer besonderen Abgabe, dem "Bedemund", abhängig (Bornstedt S. 11 - 14). Durch den bereits erwähnten Rezeß (Vertrag), der, Herzog Heinrich d. Ä. am 17. Mai 1433 mit dem Adel, der Geistlichkeit und der Stadt Braunschweig - den Vertretern der Grundherren der damaligen Zeit - abschloß, trat eine entscheidende Wende ein. Der Bauer wurde persönlich frei, und die drückendsten Lasten - vor allem beim Todesfall - wurden von ihm genommen. Baudelung und Baulehnung wurden ganz abgeschafft, das Bedemund begrenzt und das Mortuarium insoweit geändert, als an die Stelle des "Besthauptes" das "Zweitbest" trat. Der Willkür bei der Festsetzung von Abgaben war damit ein Ende gesetzt. Allerdings war damit nur die persönliche Freiheit des Bauern verbunden, freier Eigentümer des Grund und Bodens wurde er nicht, sondern war nach wie vor zu Dienstleistungen und Abgaben verpflichtet. Dazu gehörten: die Hand- und Spanndienste, die Burgfeste, der Korn-- und Fleischzehnte, der Meier- bzw. Erbenzins, kleinere Verpflichtungen, insbesondere für Kirche, Pfarre und Schule, und schließlich die verschiedenen Herrschaftsgefälle.

Wann die Hand- und Spanndienste entstanden sind, kann mit Sicherheit nicht mehr festgestellt werden. Sie waren, wie alles, was nach Gewohnheitsrecht ausgeübt wurde, regional unterschiedlich. Die ersten amtlichen Regelungen im Lande Braunschweig wurden im 16. Jahrhundert erlassen. Im Laufe der Zeit wurde der zweitägige bzw. für bestimmte Gruppen der eintägige Wochendienst mehr oder weniger üblich. Eine abschließende Regelung wurde durch das "Reglement über Abstattung und Bestellung der Spann- und Handdienste" vom 5. 12. 1722 getroffen. Artikel 1 bestimmte, daß die Ackerleute an 2 Tagen und die Halbspänner an einem Tag jeder Woche Spanndienste zu leisten hatten, während die Kotsassen an 2 Tagen, die Brinksitzer an einem und die Häuslinge an einem halben Tag wöchentlich "mit der Hand" dienen mußten. Die folgenden Artikel machten eine gleichmäßige Behandlung zur Pflicht, verboten eine mißbräuchliche Ausnutzung und schrieben bestimmte Zeiten für Sommer und Winter vor. Das notwendige Gerät, die "instrumenta rustica", war mitzubringen. Soweit Pferde fehlten, durften auch Ochsen eingesetzt werden. Als Gegenleistung war ein Dienstgeld zu zahlen und die Pröve zu leisten (Mahlzeit und Getränke). Zu den Hand- und Spanndiensten traten für alle Dienstpflichtigen 4 Tage Burgfeste im Jahr.

Der Zehnte - und zwar der Kornzehnte für die Feldfrüchte und der Fleischzehnte für das Vieh - war ursprünglich eine kirchliche Einrichtung und konnte verlehnt, verkauft und vererbt werden. Er wurde damit zu einer Rente für den jeweiligen Zehntherrn. Die erste umfassende Verordnung über das Zehntrecht erließ Herzog Heinrich d. J. am 15. Juli 1564. Der Zehnte wurde als besonders drückende Last empfunden. Von der Mitte des 18. Jahrhunderts ab wurde die Art der Einziehung aber durch Verordnung gemildert. Der Meier- und Erbenzins war eine Vergütung für die Oberlassung des Hofes. Im 16. Jahrhundert wurden durch die braunschweigischen Herzöge wiederholt Bestimmungen zum Schutze der Bauern getroffen. Der Meierzins wurde dabei genau festgelegt und eine willkürliche Steigerung verboten. Grundlage war der Hofzins (für Meiergüter) bzw. der Hauszins (für Erbenzinsgüter). Im allgemeinen schloß dieser Zins auch die Gärten mit ein. Für Wiesen wurde zumeist ein eigener Wiesenzins erhoben. Für Ackerland, das nicht zur Hofstelle gehörte, was in Hondelage in der Regel bei Kotsassen der Fall war, mußte ein besonderer Ackerzins gezahlt werden. Die rechtliche Qualität ist nicht immer eindeutig erkennbar, da die Bezeichnungen wechselten.

Zu den sog. Herrschaftsgefällen gehörten u. a. die Contribution, der Landschatz, das Proviantkorngeld, das in der Höhe jährlich neu festgesetzt wurde, und einige kleinere Abgaben. Dazu trat als Reichssteuer die Türkensteuer. Schließlich gab es noch bestimmte Verpflichtungen für die Kirche, den Pfarrer, den Opfermann (Lehrer) und die Gemeindehirten, über die später näheres zu berichten ist.

Diesen Verpflichtungen der Bauern standen jedoch gewisse Rechte gegenüber. Allerdings war die wichtigste Gegenleistung, die ursprünglich in entscheidendem Ausmaß zu der Abhängigkeit des Bauerntums geführt hatte, die Übernahme bestimmter staatsbürgerlicher Pflichten, wie insbesondere Kriegsdienst und Heeresfolge, durch die Entwicklung inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden. Bei Mißernten, Feuerschäden, Kriegsverwüstungen und anderen Unglücksfällen hatte der Bauer, wie bereits erwähnt, einen Anspruch auf "Remission", d.h. einen Nachlaß der Abgaben. Außerdem war die Allmende abgabenfrei, da sie im Eigentum der Realgemeinde stand, und schließlich besaß die Gemeinde das Huderecht, d.h. freie Weide und Mast in herrschaftlichen oder privaten Forsten.

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