Meierung und Todesfälle
Beim Tode eines Meiers galten besondere Vorschriften. Eine Hofübergabe war nur mit Genehmigung des Abtes bzw. des jeweiligen Grundherrn möglich. Das galt auch für den Fall, daß vorhandene Kinder noch minderjährig waren und die Witwe sich wieder verheiraten wollte. Ein neuer Hauswirt wurde, wenn es sich um einen Einheimischen handelte, "gebührlich gemahnt zu Pflicht und an Eides statt". Auswärtige, d.h. Leute aus anderen Gerichten, wurden, - wie im Erbregister ausdrücklich betont wird - "in Pflicht und Eid genommen", d.h. vereidigt. Als Annahmegeld war ein Jahreszinsbetrag zu zahlen. Außerdem mußte dem Oberschreiber des Klosters ein "schreibegeld" ein Ackermann 1 Taler, ein Kotsass ein halber Taler - entrichtet worden. Die Witwe oder die anderen Erben waren "aus guter Gunst und christlichem Mitleid" für 4 Wochen von jedem Dienst befreit. Nach Gäbler (S. 87) mußten die neuen Meier weiter versprechen, bei Verlust des Meierrechts "von denen Gütern ohne dieses Klosters Vorwissen und Verwilligung nichts verpfänden, vertauschen, verkaufen, beschweren oder auf einige andere Arth verringern" zu wollen.
Auch bei der Neubelehnung mit Einzelgrundstücken galten ähnliche Vorschriften. Im corpus bonorum ist ein Belehnungsbrief wörtlich angeführt. Es heißt dort unter dem Datum vom 27. November 1601: "In wissen, dass Henning Wendhausen zu Honlage hat die Wische vor dem nen belegen, wiederum von dem Ehrenwerten Herrn Petro, Abten des Closters Riddagshausen und Patrono der Kirchen zu Honlage, in Gegenwärtigkeit Ehren Cort Klingemanns die Zeit seines Lebens belehnen lassen mit dieser condition dass er jährlich zu Zinse auf Michaelis in die Kirche zu Honlage 1 Gulden geben will und soll, und für diese Belehnung hat er 1 Gulden gegeben".
Die "Bulebung" war, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, im Dorfe nicht üblich. Sie wurde deshalb nicht erhoben. Gerichtsgebot und -verbot für Dorf und Feldmark lag - auch für die Kalm'schen Meierhöfe - beim Kloster. Gelegentlich wurde Gerichtstag auf dem Hondelager Lindenberg abgehalten. In diesem Fall hatten die Einwohner für die zusätzlichen Kosten - einschließlich der Verpflegung - aufzukommen.
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